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Vertrag mit der Stadt Köln



Vertrag über die Erschließung des Geländes zwischen Müllergasse und Käulchensweg
62-Tiefbauverwaltungsamt - Sch/fl  

V e r t r a g

Die Stadt Köln, vertreten durch den Oberstadtdirektor - Tiefbauverwaltungsamt - Im Vertrag kurz " Stadt " genannt,
und
Die GSWG Aachen, Im Vertrag kurz " Bauherrin " genannt

Die Bauherrin beabsichtigt in Köln - Poll zwischen Müllergasse und Käulchensweg auf das Baugelände, entsprechend der Ausweisung des Bebauungsplanes Nr. 6842 Sd/06, eine Wohnanlage mit Tiefgarage zu erstellen. Das Grundstück liegt in einem Gebiet, für das eine planerische Neuordnung vorgesehen ist. Entlang dem Grundstück sind neue Straßen geplant, die zurzeit in der endgültigen Form noch nicht vorhanden sind und in absehbarer Zeit nicht hergestellt werden können. Die Erschließung ist nach der gegebenen derzeitigen Situation nicht gesichert. Angesichts der dieser Tatsache ist die vorzeitige, provisorische Erschließung nur unter folgenden Bedingungen möglich:

§ 1

Aus der vorgesehenen Zustimmung zu den Bauvorhaben wird die Bauherrin keinerlei Ansprüche geltend machen, die Herstellung der äußeren und inneren Erschließungsanlagen früher fordern, als sie nach dem Ermessen der Stadt vorgesehen sind. Auch die Mieter bzw. die Bewerber der Eigentumswohnungen können keine diesbezüglichen Forderungen stellen. Sind in den privatrechtlichen Verträgen entsprechend zu verpflichten.

§ 2

Die für Straßen- und Kanalbau benötigten Erschließungsflächen befinden sich teilweise noch im Eigentum des Gymnasial- und Stiftungsfonds Köln bzw. der Bauherrin. Die Bauherrin und die Gesellschaft werden der Stadt Köln schriftlich und unwiderruflich diese Flächen zur Herstellung der notwendigen Erschließungseinrichtungen unentgeltlich zur Verfügung stellen, bis eine endgültige Grunderwerbsregelung möglich ist.

§ 3

Die erforderlichen provisorischen Erschließungsanlagen können später nicht verwertet werden, so daß diese Kosten in voller Höhe zu Lasten der Bauherrin gehen. Die Abrechnung erfolgt nach tatsächlichen Kosten.

§ 4

Nachdem einige Möglichkeiten zur vorzeitigen Erschließung aus den verschiedensten Gründen nicht realisierbar waren, kommt eine Verkehrsanbindung über die Müllergasse nur nach Norden in Richtung Alfred-Schütte-Allee in Frage. Aus diesem Grunde muß die Wegefläche der Müllergasse aufgeweitet werden, um eine ausreichende Fahrbahn zuzüglich eines gesicherten Fußgängerweges herstellen zu können. Gleichzeitig ist zur besseren Verkehrsübersicht die Böschung im Kurvenbereich entsprechend der Eintragung im beigefügten Lageplan zurückzuziehen. Die hierfür benötigten Grundstücksflächen werden bis zur Erstellung der endgültigen Erschließungsanlagen unwiderruflich zur Verfügung gestellt. Zur Verbesserung der Verkehrsübersicht - insbesondere der Fußgänger - ist an der Südgrenze des Grundstückes der Bauherrin eine Wendefläche anzulegen, die eine Sperrung der Straße ermöglicht, um den Durchgangsverkehr zu verhindern. Auch diese Kosten gehen zu Lasten der Bauherrin.

§ 5

Da die provisorische Farnahnbreite für einen Zweirichtungsverkehr nicht ausreicht, wird von Seiten der Stadt eine Signalanlage gefordert, die auch nach Abschluß der Bauarbeiten bis zur vorgesehenen Endregelung in Betrieb bleiben muß. Einrichtungs-, Unterhalts- und Betriebskosten gehen zu Lasten der Bauherrin.

§ 6

Die Privatstraße ist vorbeigehend zur Müllergasse zu orientieren, das hat zur Folge, daß die geplante Wendefläche am Westende der Straße an die zukünftige Einmündung verlegt werden muß. Zur Überwindung der Höhendifferenz zur Müllergasse ist eine Rampe in einer Maximalsteigung von 6 % anzulegen. Die anfallenden Niederschlagwasser auf der Privatstraße sind vor der Einmündung in die Müllergasse abzufangen und über eigene Entwässerungseinrichtungen abzuleiten. Die Bauherrin verpflichtet sich, nach endgültigem Ausbau des Käulchensweg die Privatstraße hierin zu orientieren und die Verbindung zur Müllergasse aufzuheben.

§ 7

Gegen die provisorische Anbindung auch der Tiefgarage an die Müllergasse bestehen seitens der Stadt keine Bedenken. Der Hierfür erforderliche Zufahrtsweg ist von der Bauherrin auf ihre Kosten zu erstellen. Eine Ausfahrtmöglichkeit über die Müllergasse nach Süden kann nicht zugelassen werden. Eine zusätzliche Absicherung (Leitplanken o. ä.) muß mit der Erstellung der Wendefläche eingerichtet werden. Auch hier ist die Unterbindung der Zufahrt zur Müllergasse unter den vorgenannten Voraussetzungen (endgültiger Ausbau Käulchensweg) sofort zu veranlassen und die Wegezufahrt durch die Gesellschaft aufzuheben.

§ 8

Von den verkehrslenkenden Dienststellen der Stadt wird zusätzlich noch die Herrichtung einer Wendefläche im Käulchensweg (siehe hierzu Lageplan) gefordert, um einen Durchgangsverkehr von der Salmstraße zur Müllergasse zu unterbinden. Auch diese Einrichtung geht zu Lasten der Bauherrin. Ebenso die gesamte, notwendige Verkehrsbeschilderung, dir von der zuständigen Fachdienststelle im Einzelnen angeordnet wird.

§ 9

Es bleibt der Bauherrin vorbehalten, eine zusätzliche Anbindung von der Privatstraße über die zukünftige Straßenlandfläche Käulchensweg zur endgültigen Tiefgaragenzufahrt zu schaffen. Dabei muß jedoch verhindert werden, daß eine Zufahrt und Abfahrt sowohl von der Privatstraße als auch von der Tiefgarage über den heutigen Käulchensweg erfolgt. Die sicherjung ist durch Leitplanken auf Kosten der Bauherrin zu garantieren.

§ 10

Aus der Zustimmung der Stadt zu dem Baugesuch wird die Bauherrin Ansprüche irgendwelcher Art, insbesondere auf Schadensersatz, gegen die Stadt nicht herleiten.

§ 11

Nebenabreden haben keine Geltung, Vertragsänderungen bedürfen der Schriftform. Köln, den 6. April 1972
Stadt Köln
Der Oberstadtdirektor
-62-Tiefbauverwaltungsamt   Aachener GSWG

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